Akzeptieren Immobilienportale bearbeitete oder virtuell möblierte Fotos?
Diese Frage blockiert viele Makler vor der Veröffentlichung eines KI-möblierten Bildes. Die geprüften französischen Portale (Leboncoin, SeLoger, Bien'ici) veröffentlichten am 26. Juli 2026 keine Regel, die virtuelles Home Staging ausdrücklich behandelt. Für deutsche Portale gilt: prüfen Sie die jeweiligen Bedingungen vor der Veröffentlichung, sie sind nicht Gegenstand dieser Auswertung.
Fehlende Portalregeln bedeuten keine Freigabe. Zwei Anforderungen bleiben: die allgemeine Klausel zur Übereinstimmung der Fotos mit dem angebotenen Objekt und das Verbot irreführender Darstellungen. Diese Seite fasst zusammen, was die eingesehenen Bedingungen tatsächlich sagen, mit Datum der Prüfung.
Die passende Kennzeichnung und die Liste der Verbote finden Sie auf der Seite Kennzeichnung „virtuell möbliert“ als Ergänzung zu dieser Auswertung.
Leboncoin: das Foto muss das angebotene Objekt zeigen
Die am 26. Juli 2026 eingesehenen Verbreitungsregeln enthalten die praktisch nutzbarste Klausel des Marktes: eingefügte Fotos müssen das zu verkaufende Objekt darstellen und dürfen nicht für mehrere Anzeigen verwendet werden. Untersagt sind zudem Bilder mit Minderjährigen, einzelnen Logos, Links, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen sowie Darstellungen ohne Bezug zum Angebot.
Zwei Konsequenzen: Ein virtuell möbliertes Bild bleibt ein Foto des Objekts, denn Raum, Öffnungen und Volumen sind die realen. Ein solches Bild auf mehreren Anzeigen wiederzuverwenden verstößt dagegen ausdrücklich gegen die Regel.
SeLoger: die Verantwortung für Bilder liegt beim Anbieter
Die am 26. Juli 2026 eingesehenen Nutzungsbedingungen enthalten keine Regel zur Bildbearbeitung. Sie stellen jedoch klar, dass das Portal keine Gewähr für die Qualität der Texte, Beschreibungen, Fotografien und Videos übernimmt, die vom Nutzer veröffentlicht werden.
Das Portal positioniert sich damit als Hoster Ihrer Inhalte: Sie als Profi haften für das veröffentlichte Bild. Eine fehlende interne Regel ist keine Erlaubnis, sondern eine Verlagerung der Verantwortung.
Bien'ici: redaktionelle Empfehlungen statt Bearbeitungsregeln
Bien'ici lässt keine Veröffentlichung durch Privatpersonen zu, die Anzeigen kommen aus der Profisoftware. Die öffentlichen Empfehlungen betreffen Anzahl und Qualität der Bilder, mit mindestens 4 Fotos für eine 1-Zimmer-Wohnung, 5 für zwei und 6 für drei bis vier Zimmer, gut belichtet und aus dem besten Winkel.
Bearbeitung oder virtuelle Möblierung werden nicht erwähnt. Der eigentliche Risikopunkt liegt beim automatisierten Feed: Eine Kennzeichnung, die nur in einem Freitextfeld Ihrer Software steht, erreicht das Portal nicht immer. Prüfen Sie die veröffentlichte Anzeige, nicht nur Ihren internen Datensatz.
Weitere Portale: bei der Veröffentlichung prüfen
Die Bedingungen von PAP waren am 26. Juli 2026 nicht automatisiert einsehbar, ein Bot-Schutz verhinderte den Zugriff. Das Prinzip bleibt: Bedingungen bei der ersten Veröffentlichung prüfen und bei jedem Wechsel des Angebots erneut.
Gehen Sie überall davon aus, dass die strengste der drei Quellen gilt: Portalbedingungen, Verbraucherrecht und Ihr Maklervertrag. Keine davon wird optional, weil die anderen schweigen.
Was dieses Schweigen bedeutet
Fehlt eine Portalregel, verlagert sich die Frage vom Vertrag ins Gesetz. Das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen entscheidet über die Zulässigkeit eines möblierten Bildes, nicht die Portalbedingungen.
Praktisch ist eine Anzeige vertretbar, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: das Bild ist als Visualisierung erkennbar, das Originalfoto bleibt verfügbar, und kein realer Mangel wurde entfernt.
- Deutliche Kennzeichnung im Bild und im Anzeigentext, etwa „virtuell möbliert“.
- Originalfoto aufbewahren, idealerweise neben dem Ergebnis veröffentlichen.
- Keine Mängel entfernen: Risse, Feuchtigkeit, Sichtbeziehungen, Masten und Volumen bleiben unverändert.
- Ein Bild pro Objekt: kein Recycling eines Ergebnisses auf einem anderen Mandat.
- Kontrolle der veröffentlichten Anzeige, besonders bei automatisierter Verbreitung.
Wenn eine Anzeige abgelehnt oder entfernt wird
Eine Ablehnung beruht fast immer auf einem dokumentierten Grund: Kategorie, Duplikat, generischer Text, Foto ohne Bezug zum Angebot. Fragen Sie den genauen Grund ab und vergleichen Sie ihn mit der entsprechenden Klausel.
Betrifft der Grund das Bild, veröffentlichen Sie das Originalfoto an erster Stelle und das möblierte Bild danach, mit Kennzeichnung. Die Projektionswirkung bleibt, das Titelbild ist unangreifbar.
Was die veröffentlichten Bedingungen sagen
Direkte Lektüre der am 26. Juli 2026 zugänglichen Dokumente. Diese Texte ändern sich ohne Vorankündigung: das Prüfdatum gehört zur Information.
| Portal | Inhalt der veröffentlichten Bedingungen | Eigene Staging-Regel |
|---|---|---|
| Leboncoin | Fotos müssen das zu verkaufende Objekt darstellen und dürfen nicht mehrere Anzeigen illustrieren. Liste unzulässiger Bildinhalte, darunter Darstellungen ohne Bezug zum Angebot. | Keine |
| SeLoger | Die Nutzungsbedingungen schließen eine Gewähr für die Qualität der vom Nutzer veröffentlichten Texte, Beschreibungen, Fotografien und Videos aus. | Keine |
| Bien'ici | Keine Veröffentlichung durch Privatpersonen, Verbreitung über Profisoftware. Empfehlungen zur Bildanzahl (4, 5 und 6 Fotos je Wohnungsgröße) und zu gut belichteten Bildern. | Keine |
| PAP | Dokument am 26. Juli 2026 nicht automatisiert einsehbar (Bot-Schutz). Bei der Veröffentlichung direkt prüfen. | Nicht geprüft |
Drei Veröffentlichungssituationen
Die Fälle, in denen die Konformitätsfrage konkret wird:
Manuelle Veröffentlichung auf einem Generalistenportal
Eine leere 3-Zimmer-Wohnung, deren Wohn- und Schlafzimmer virtuell möbliert wurden, wird manuell eingestellt. Originalfoto als Titelbild, möblierte Bilder danach mit Einblendung, Transparenzsatz am Beschreibungsanfang. Die Konformität hängt nicht mehr von der Auslegung einer Klausel ab.
Automatisierte Verbreitung aus der Maklersoftware
Anzeigen gehen an mehrere Portale, mit je Ziel unterschiedlich gekürzten Beschreibungsfeldern. Kennzeichnung direkt im Bild statt allein im Text, danach Kontrolle der veröffentlichten Anzeige je Portal. Die Transparenz übersteht den Feed, auch wenn der Text umformatiert wird.
Dasselbe Objekt zwei Jahre später erneut im Verkauf
Ein bereits vermarktetes Objekt kommt zurück, alte möblierte Bilder liegen noch in der Akte. Neue Fotos des aktuellen Zustands, neues Staging darauf, Archivierung der alten Ergebnisse. Die Bilder entsprechen dem realen Zustand zum Zeitpunkt der neuen Vermarktung.
FAQ: bearbeitete Fotos und Portalregeln
Akzeptiert SeLoger virtuell möblierte Fotos?
Die am 26. Juli 2026 eingesehenen Nutzungsbedingungen enthalten keine Regel zum virtuellen Home Staging. Sie stellen klar, dass das Portal keine Gewähr für die Qualität der vom Nutzer veröffentlichten Fotografien übernimmt, womit die Verantwortung beim Anbieter liegt.
Verbietet Leboncoin KI-bearbeitete Fotos?
Nein, nicht als solche. Die am 26. Juli 2026 eingesehenen Regeln verlangen, dass Fotos das zu verkaufende Objekt darstellen, und verbieten die Wiederverwendung eines Fotos für mehrere Anzeigen.
Darf ich ein Staging-Ergebnis für mehrere Anzeigen nutzen?
Nein. Das ist bei Leboncoin ausdrücklich untersagt und ohnehin irreführend, da das Bild nicht das angebotene Objekt zeigt. Erzeugen Sie pro Objekt ein eigenes Ergebnis, was rund zehn Sekunden je Bild dauert.
Kennzeichnung im Bild oder im Text?
Idealerweise beides. Die Einblendung im Bild übersteht die Übernahme durch Portale, der Satz im Text dokumentiert die Anzeige. Bei automatisierter Verbreitung ist die Einblendung die einzige verlässliche Variante.
Kann ein Portal eine Anzeige wegen eines möblierten Bildes entfernen?
Eine Entfernung stützt sich auf einen dokumentierten Grund, etwa ein Foto ohne Bezug zum Angebot oder eine Bildwiederverwendung. Fragen Sie den Grund ab und veröffentlichen Sie erneut mit dem Original als Titelbild.
Ändern sich diese Regeln häufig?
Portalbedingungen sind ohne Vorankündigung änderbar, auch für bereits laufende Anzeigen. Die Angaben dieser Seite wurden am 26. Juli 2026 geprüft.
Und wenn ein Portal nichts dazu sagt?
Schweigen ist keine Erlaubnis, sondern verlagert die Frage ins Verbraucherrecht: irreführende Darstellungen bleiben unabhängig von der Portalpolitik verboten.